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Rauchwarnmelderpflicht – Vor Ort Information kommt an • 02.12.2016

Veranstaltung

Am 01.01.2017 tritt die zweite Stufe der Rauchwarnmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Dann müssen auch Bestandsbauten mit den Meldern ausgerüstet sein. Daher nutzten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Oer-Erkenschwick am Freitagnachmittag (02.12.2016) die Veranstaltung „Oer-Erkenschwick schmückt sich“, um noch einmal „auf der Straße“ auf Vorzüge der Warngeräte hinzuweisen. Mit einem Informationsstand im Herzen der Innenstadt waren sie vor Ort und führten zahlreiche Gespräche mit interessierten Bürgern.

„Mit dem Jahreswechsel endet die noch bestehende Übergangspflicht für Bestandsbauten und eigentlich sollten alle Wohnungen mit den kleinen Lebensrettern ausgestattet sein. Eigentlich, denn auch die heutigen Fragen und Reaktionen der Bürger zeigen, rund vier Wochen vor ‚Toresschluss‘ noch Informations- und Nachholbedarf in der Bevölkerung besteht“, erläutert Hauptbrandmeister Christof Hoffmann, Koordinator der Brandschutzaufklärung und –erziehung der Feuerwehr, die Notwendigkeit der Vor-Ort-Information. Bei den Besuchern standen die Fragen nach den zu verwendenden Meldern, den Einbauorten sowie möglichen Kontrollen ganz oben auf der Liste. Hierzu gaben die Feuerwehrmitglieder kompetente Auskunft. So müssen Rauchwarnmelder mit der CE-Kennzeichen und der Angabe „EN 14604“ versehen sein, um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Sie sollten zusätzlich das Qualitätskennzeichen „Q“ tragen. Melder mit diesem Merkmal haben eine geprüfte Langlebigkeit (10-Jahres-Batterie) und weniger Falschalarme. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben der Rauchwarnmelderpflicht gehört ein Melder in jeden Schlafraum, in jedes Kinderzimmer und in Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnzimmer) führen. Für den Einbau in ein Haus oder eine Wohnung ist der Eigentümer verantwortlich. Die Betriebsbereitschaft hat grundsätzlich der Bewohner sicherzustellen. Bei Mietwohnungen kann dies auch der Vermieter übernehmen. Rauchwarnmelder gehören unter die Zimmerdecke. Sie sollten in der Raummitte oder mindestens 50 Zentimeter von Wänden und Einrichtungsgegenständen entfernt aufgehängt werden.

„Eine große Unsicherheit herrscht aktuell in der Bevölkerung bei der Frage nach möglichen Kontrollen zur der Einhaltung der Rauchwarnmelderpflicht. Diese werden insbesondere durch Falschmeldungen in den Sozialen Medien aber auch durch unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern geschürt“, weiß Hoffmann zu berichten. Und der Fachmann stellt klar: „Nordrhein-Westfalen hat sich bei der Umsetzung seiner Rauchwarnmelderpflicht bewusst gegen Zwangsmaßnamen wie Bußgelder – die beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern verhängt werden können – oder ähnliches entscheiden. Staatliche Kontrollen – z. B. durch die Feuerwehren – finden nicht statt! Die Landesregierung setzt auf die Einsichtsfähigkeit und die Freiwilligkeit der Bevölkerung.“ Das Nichtanbringen von Rauchwarnmeldern kann jedoch im Schadensfall für den Haus- oder Wohnungseigentümer weitgehende Konsequenzen haben.